Die Entscheidung des BGH zum Versicherungsschutz bei Ersatzfahrzeugen in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach VRB 1994 sorgt für mehr Transparenz und Rechtssicherheit. Der IV. Zivilsenat entschied, dass Versicherungsnehmer bereits mit dem Fahrzeugkauf Anspruch auf Rechtsschutz haben, auch wenn die offizielle Zulassung durch die Behörden fehlt. Die Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB veranlasst, unklare Klauseln zugunsten des Versicherten zu bewerten und somit den Leistungsumfang zum Vorteil der Kunden auszuweiten. Dies stärkt Betroffene.
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BGH verurteilt Auslegungszweifel zulasten des Versicherers bei VRB 1994
Mit Beschluss des IV. Zivilsenats hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG Schleswig aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. In seiner Begründung führte der Senat aus, dass bereits vor der behördlichen Zulassung eines nachträglich erworbenen Fahrzeugs Versicherungsschutz nach § 21 Abs.2, Abs.8 und § 23 Abs.3 Satz 4 VRB 1994 besteht. Unklare Formulierungen in den Klauseln führen nach § 305c Abs.2 BGB zu einer Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers und zulasten des Versicherers.
Unklare VRB-Klauseln in §21 und §23: BGH ordnet Schutz
Im Beschluss führt der BGH aus, dass die Vorschriften der A. Versicherung in § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 als unbestimmt anzusehen sind. Die Regelung des § 305c Abs. 2 BGB gebietet, Unsicherheiten zu Lasten des Verwenders auszulegen. Konsumenten erhalten daher Deckungsschutz für alle Schritte außergerichtlicher und gerichtlicher Natur, die durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ausgelöst werden, auch ohne zeitnahe Zulassung sowie inklusive Rückabwicklungsansprüche.
Mandanten profitieren nach BGH von lückenlosem automatischem rechtlichem Ersatzfahrzeugschutz
Der BGH erläutert, dass die Vorsorgeversicherung automatisch aktiviert wird, sobald ein Ersatzfahrzeug derselben Gruppe angeschafft wird. Versicherungsnehmer profitieren damit unmittelbar von Rechtsschutzleistungen bei deliktischen Schadensersatzklagen, etwa aufgrund manipulativer Abschalteinrichtungen in Abgasemissionssystemen. Die Deckung erstreckt sich auf außergerichtliche Verhandlungen, anwaltliche Betreuung und gerichtliche Verfahren in erster Instanz. Der Versicherer übernimmt alle anfallenden Kosten für Rechtsanwälte, Gutachten und Gerichtskosten bis zur vertraglich festgelegten Höchstgrenze. Versicherte genießen dadurch lückenlose Unterstützung ohne finanzielle.
Vorinstanz widerspricht nun BGH: VRB-1994 bietet umfassenderen Schutz fort
Die Entscheidung klärt, dass weder der klare Regeltext noch die systematische Verknüpfung der VRB 1994 eine Begrenzung auf später amtlich zugelassene Fahrzeuge enthält. Gemäß § 21 Abs. 8 Satz 4 und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 gilt Rechtsschutz bei allen Auseinandersetzungen um den Fahrzeugerwerb. Unabhängig vom Zulassungsstatus des Fahrzeugs besteht der Fahrer-Rechtsschutz nach § 23 VRB 1994 weiter, auch wenn gar kein amtlich registriertes Fahrzeug vorhanden ist.
Kein Versagungsrecht nach §17 VRB bei Erfolgsaussichten gewährleistet Deckungsschutz
Die Richter des IV. Zivilsenats wiesen die Auffassung zurück, dass der Versicherer den Deckungsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 VRB 1994 ablehnen dürfe, wenn die Erfolgsaussichten der klägerischen deliktischen Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB plausibel sind. Eine solche Versagung ohne endgültige Prüfung widerspricht dem Versicherungssinn. Der Versicherer ist verpflichtet, bei nachvollziehbaren Erfolgsaussichten umgehend Leistung zu zusagen und darf keine unnötige Prüfung verlangen. Formale Hürden sind unzulässig im Verfahren.
BGH-Urteil sichert umfassenden Schutz beim Ersatzfahrzeugerwerb ohne sofortige Registrierung
In seinem Urteil hat der BGH entschieden, dass Versicherte einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach VRB 1994 selbst ohne amtliche Zulassung eines Ersatzfahrzeugs Anspruch auf Deckungsschutz haben. Unklare Vertragsklauseln werden zu Ungunsten des Verwenders ausgelegt, wodurch Versicherten umfassender Rechtsschutz in deliktischen Schadensersatzfällen zusteht. Der Deckungsumfang reicht von außergerichtlicher Beratung bis zur gerichtlichen Vertretung. Diese Rechtsprechung beseitigt Zweifelsfragen, schafft Transparenz bei Versicherungsleistungen und stärkt das Rechtsschutzversprechen gegenüber Kunden nachhaltig im Versicherungsalltag und Verbraucherschutz. Wirklich.

