Anwaltschaft warnt dringend vor Aushöhlung RDG durch Bayerns Versicherer-Vorstoß

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Im Vorfeld der 96. Justizministerkonferenz formieren sich Bundesrechtsanwaltskammer und Landeskammern gegen Bayerns Vorstoß, Rechtsschutzversicherern Rechtsberatung anzubieten. Sie sehen darin eine grundsätzliche Gefahr für die berufsrechtlich verankerte Unabhängigkeit und Neutralität der Anwaltstätigkeit. Die BRAK warnt davor, dass Versicherer als gewinnorientierte Unternehmen systemische Interessenkonflikte erzeugen und fordert eine entschiedene Ablehnung auf Bundesebene sowie die Sicherung berufsrechtlicher Standards zum Schutz der Verbraucher.

Landesrechtsanwaltskammern stellen sich deutlich vehement gegen jetzigen bayerischen Versicherer-Beratungsvorschlag

Im Rahmen der 96. JuMiKo in Bayern wenden sich BRAK und die Präsidentinnen und Präsidenten der Anwaltskammern gegen die bayerische Initiative, Rechtsberatung an Rechtsschutzversicherer auszulagern. Sie befürchten, dass dies die im Rechtsdienstleistungsgesetz verankerte Unabhängigkeit der Beratung aushebelt und zu massiven Interessenkonflikten führt. Verbraucher erhielten keine neutrale Beratung mehr, sondern würden wirtschaftlichen Entscheidungen der Versicherer ausgesetzt. Dadurch würden zentrale berufsrechtliche Standards und der Verbraucherschutz nachhaltig geschwächt und das Vertrauen dauerhaft beschädigt.

Versichererinterne Dienstleistungen ohne Offenlegung bedrohen berufsrechtliche Unabhängigkeit der Anwälte

Rechtsschutzversicherer als profitorientierte Institutionen steuern ihre Prozesse daraufhin, Auszahlungen zu minimieren und Einnahmen zu maximieren. Die Bundesrechtsanwaltskammer warnt davor, Deckungsprüfung und Rechtsberatung in einem Unternehmen zu bündeln, weil dies systemische Interessenkonflikte zur Folge hat. Wenn derselbe Anbieter über Kostendeckung und juristische Betreuung verfügt, können eigene Ertragsinteressen die Beratung prägen. Für Versicherte wird diese Interessenkollision nicht öffentlich gemacht.

Unabhängige Anwaltberatung gewährleistet maximal verlässlich faire Kostenübernahme statt Versichererkostenwillkür

Praxisberichte belegen, dass Versicherungsunternehmen selbst nach Prüfung anwaltlicher Anträge häufig Deckungszusagen aus wirtschaftlichen Gründen aufschieben. Erst ein Gerichtsverfahren schafft Klarheit. Die berufsrechtliche Regulierung der Anwaltschaft verhindert dagegen Interessenkonflikte und garantiert einheitliche Standards in der Mandatsbetreuung. Würde die Beratung an Versicherer delegiert werden, bestünde die Gefahr, dass ökonomische Erwägungen Vorrang haben und Mandantinnen und Mandanten schutzlos einem willekürlichen Kostenmanagement ausgesetzt werden. und ohne transparente Überprüfung durch unabhängige Instanzen nationale Standards unterlaufen.

Private Rechtsschutzanbieter statt anwaltliche Unabhängigkeit? Wessels äußert harsche Kritik

Wessels bezeichnet den Plan, Versicherer in der Rechtsberatung miteinzubeziehen, als einseitige Unterstützung der Versicherungswirtschaft auf Kosten der Mandanten. Er stellt klar, dass eine formale organisatorische Trennung innerhalb der Versichererstrukturen Interessenkonflikte nicht wirksam verhindere. Die gewinnorientierte Ausrichtung der Versicherungsunternehmen führe dazu, dass sie regelmäßig ihre Eigeninteressen über die rechtlichen Ansprüche ihrer Versicherten stellten. Dies schwäche den rechtsstaatlichen Verbraucherschutz und gefährde die Mandanten.

Sicherung der Beratungspflicht bleibt auch zentrales Ziel der Rechtsanwaltschaft

Mit gerichtsfester Argumentation und geschlossenem Protest sichert die Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit den Landesrechtsanwaltskammern die Autonomie der anwaltlichen Beratung. Transparente Abwägung gegensätzlicher Interessen und konsequenter Verbraucherschutz gewährleisten, dass Mandanten nicht Opfer willkürlicher Ablehnungen von Kostendeckungszusagen werden. Die Einhaltung berufsrechtlicher Vorgaben wird gestärkt, sodass der hohe Qualitätsanspruch des Rechtsdienstleistungsgesetzes gewahrt bleibt. Dieser entschlossene Widerstand festigt das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Anwaltschaft.

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